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|  | Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) | 
| Teil A | Allgemeiner Teil | 
| Abschnitt I | Allgemeine Vorschriften | 
| § 4 | Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung | 
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	(1)
	1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden.  Protokollerklärungen zu Absatz 1: 2. Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. 
	(2)
	1Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden.  Protokollerklärung zu Absatz 2: 
	(3)
	1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung).  
	Protokollerklärung zu Absatz 3: | 
| Regelungen im Besonderen Teil (redaktionelle Ergänzung ohne Vollständigkeitsgarantie) | |
| BT – Verwaltung | |
| BT – Krankenhäuser | keine | 
| BT – Entsorgung | keine | 
| BT – Flughäfen | keine | 
| BT - Sparkassen | keine |